Du bist nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Fiat 126 Forum.de. Falls dies dein erster Besuch auf dieser Seite ist, lies bitte die Hilfe durch. Dort wird dir die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus solltest du dich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutze das Registrierungsformular, um dich zu registrieren oder informiere dich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls du dich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert hast, kannst du dich hier anmelden.

Breuer76

Administrator

Wohnort: Köln

Diesen Fiat habe ich: keinen mehr

Einträge im Lexikon: 55

  • Private Nachricht senden

Freitag, 15. Juni 2012, 22:50

Kurzbeschreibung

Bei der Zulassung von Fahrzeugen stellt sich oft die Frage, ob nicht ein kleineres Kennzeichen zugeteilt werden kann. Das genaue Aussehen der Kennzeichen, also Muster und Maße, ist in der Anlage 4 zur FZV verbindlich festgelegt.

Artikel

Bei der Zulassung von Fahrzeugen stellt sich oft die Frage, ob nicht ein kleineres Kennzeichen zugeteilt werden kann. Das genaue Aussehen der Kennzeichen, also Muster und Maße, ist in der Anlage 4 zur FZV verbindlich festgelegt. Ausnahmen von diesen Standardwerten bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Auch die Kriterien hierfür sind gesetzlich geregelt.

So wird für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung regelmäßig gefordert, daß der Platz für das Anbringen eines normal großen Kennzeichens nicht ausreicht und dass ein Umbau am Fahrzeug entweder technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Hierfür wird in der Regel das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gefordert. Die zuständige Behörde macht dieses Gutachten dann zur Grundlage für ihre Ermessensentscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Wird allerdings durch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug die Anbringung des regulär großen Kennzeichens unmöglich, so steht das einer Ausnahmegenehmigung stets entgegen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auf die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.

Lexikon 4.1.5, entwickelt von www.viecode.com